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   VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15   

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https://dejure.org/2015,38302
VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15 (https://dejure.org/2015,38302)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.12.2015 - 92-IV-15 (https://dejure.org/2015,38302)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 92-IV-15 (https://dejure.org/2015,38302)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15
    a) Art. 22 Abs. 1 und 3 SächsVerf garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [231]).

    Aus der Schutzpflicht des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf ergibt sich die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 78-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [234]; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 - juris).

    Der Staat muss auch Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [234]).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15
    beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, BVerfGE 82, 60 [81 f.]).

    Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will; konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, BVerfGE 82, 60 [81]; Beschluss vom 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412 [445]).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15
    Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will; konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, BVerfGE 82, 60 [81]; Beschluss vom 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412 [445]).

    Insbesondere kann und muss der Staat den Eltern nicht alle Belastungen und Einschränkungen abnehmen, die für sie mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbunden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993, BVerfGE 88, 203 [259]; BVerfGE 110, 412 [445].).

  • VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 78-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15
    Aus der Schutzpflicht des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf ergibt sich die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 78-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [234]; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 - juris).

    b) Es bedarf keiner vertieften Prüfung, inwieweit hier der grundrechtliche Gewährleistungsgehalt des elterlichen Erziehungsrechts dem Beschwerdeführer selbst - und nicht nur seinen nicht beschwerdeführenden Eltern - gegenüber dem Staat eigene Rechte verbürgt und ob deshalb seine Beschwerdebefugnis von vornherein entfällt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 78-IV-15).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15
    Insbesondere kann und muss der Staat den Eltern nicht alle Belastungen und Einschränkungen abnehmen, die für sie mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbunden sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993, BVerfGE 88, 203 [259]; BVerfGE 110, 412 [445].).
  • BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15
    Aus der Schutzpflicht des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf ergibt sich die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 78-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [234]; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 - juris).
  • VG Leipzig, 05.05.2015 - 5 L 5/15

    Verfahren auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15
    Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 (5 L 5/15) lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig den Antrag des Beschwerdeführers ab.
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 116-IV-15
    Sein Vortrag erschöpft sich darin, seine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Auffassung darzulegen, ohne aufzuzeigen, gegen welche verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung verstoßen soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 92-IV-15 - juris Rn. 15).

    92-IV-15 - juris Rn. 13).

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